Was tun, bevor es brennt?

Wohneigentum - richtig verwaltet.

WEG zu kompliziert?

Wir können auch WEG!

Die Verwaltung von Wohneigentum ist durch § 21 WEG geregelt. Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung im juristischen Sinn kümmern wir uns für Sie unter anderem um

  • die Aufstellung einer Hausordnung,
    eine ordnungsgemäße Instandhaltung/Instandsetzung,
  • den Abschluss einer angemessenen Feuer- und Haftpflichtversicherung,
  • das Ansammeln einer Instandhaltungsrücklage,
    die Aufstellung des Wirtschaftsplans nach § 28 WEG damit eine ordentliche Rechnungslegung,
  • die Instandhaltung von Fernsprech- und Rundfunkempfangsanlagen sowie Energieversorgungsanschlüssen.

Protokolle, Beschlüsse und...

Formalitäten nehmen wir Ihnen ab.

Nach § 24 Abs. 7 WEG führen wir für Sie auch die gesetzlich erforderliche eine Beschluss-Sammlung.

Darüber hinaus besorgen wir in Ihrem Sinne alle Geschäfte, die zur Bewirtschaftung Ihrer Immobilie erforderlich sind, soweit sie das gemeinschaftliche Eigentum umfassen. Hier spielen zum Beispiel Energieeinkauf, Pflege sowie die technische Betreuung und Wartung eine wichtige Rolle.

Die „Aufgaben und Befugnisse des Verwalters“ hat der Gesetzgeber in § 27 Absätze 1 bis 3 WEG beschrieben. Diese können nicht durch einzelne Vereinbarung oder Beschluss eingeschränkt werden (§ 27 Absatz 4 WEG).

Wir erstellen jährlich eine Abrechnung sowie einen jährlich fortlaufenden Wirtschaftsplan und stellen Ihnen diese während der Eigentümerversammlung vor.

Haben Sie nach § 29 WEG einen Verwaltungsbeirat gewählt? Als Wohnungseigentümergemeinschaft können Sie in der Gemeinschaftsordnung Bestimmungen für die Wahl und die Besetzung des Verwaltungsbeirats treffen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, zum Beispiel, um die Möglichkeit zu schaffen, den Beirat mit mehr oder weniger als 3 Wohnungseigentümern zu besetzen oder auch die Bestellung von Personen, die nicht Wohnungseigentümer sind, zuzulassen.

Aber auch wenn die Gemeinschaftsordnung keinen entsprechenden Passus enthält, kann die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschließen, einen Beirat zu wählen. Dieser Beirat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Alle drei Personen müssen Eigentümer von Wohnungen in der WEG sein.

Wir freuen uns auch in diesem Fall auf eine gut abgestimmte Zusammenarbeit in allen Belangen Ihrer Immobilie.

Wenn Sie noch Fragen haben, sprechen Sie uns an!